Afrikanische Schweinepest

Die Klassische Schweinepest (KSP) und die Afrikanische Schweinepest (ASP) sind hoch ansteckende anzeigepflichtige Viruserkrankungen mit seuchenhaftem Verlauf, die ausschließlich Haus- und Wildschweine befallen und für den Menschen nicht gefährlich sind. Ein Ausbruch dieser Seuchen hat enorme wirtschaftliche Schäden zur Folge.  

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) nähert sich zusehends der Bundesrepublik Deutschland. In Litauen, Lettland, Estland, Polen, Russland, Weißrussland und der Ukraine treten seit einigen Jahren regelmäßig Fälle von ASP bei Haus- und Wildschweinen auf. Inzwischen meldeten auch Tschechien und Rumänien Ausbrüche. Das Seuchengeschehen ist damit  näher an Bayern herangerückt (ca. 300 km). 

Insbesondere die Schweine haltenden Betriebe und die Jägerschaft müssen deshalb verstärkt über die möglichen Gefahren der Viruskrankheit informiert sein, um eine Einschleppung möglichst zu verhindern bzw. ein Auftreten frühzeitig zu erkennen. Die Mitarbeit der Schweinehalter und der Jäger ist hier entscheidend für ein funktionierendes Frühwarnsystem. 

 

Weitere Informationen und Links erhalten Sie

- vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit LGL und

- regional von der Veterinärbehörde am Landratsamt Oberallgäu

 

 

Was haben Milchvieh-/Rinderhalter zu beachten?

Die rechtlichen Vorgaben unterscheiden zwischen ASP beim Wildschwein und beim Hausschwein.


1. Was gilt für Milchvieh-/Rinderhalter im Falle von ASP beim Wildschwein?

 

Die Veterinärbehörden richten Restriktionsgebiete ein: Gefährdetes Gebiet (ca. 15 km Radius); Pufferzone (ca. 45 km Radius).
Auch in diesen Gebieten gilt für Milchvieh-/Rinderhalter:
 Keine Beschränkung der Milchabholung
 Keine Beschränkung der Verbringung von Rindern aus/in Betriebe


Die Behörden können ein Kerngebiet (ca. 4 km Radius) einrichten, in dem sie zusätzliche Maßnahmen ergreifen können: z.B. Einzäunung, Betretungsbeschränkungen, Beschränkung des Fahrzeugverkehrs. Da ein Schadensminimierungsgebot besteht, werden diese Maßnahmen die Milcherzeugung und –abholung oder die Vermarktung von Rindern nicht beeinträchtigen.

 

Die Behörden können unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung von einzelnen Flächen beschränken oder verbieten, v.a. um Wildschweine durch Nahrungsangebot im eingezäunten Kerngebiet zu halten, oder das Anlegen von Jagdschneisen anordnen. In diesen Fällen hat die Behörde den entstehenden Aufwand oder Schaden zu ersetzen. S. dazu: www.bayerischerbauernverband.de/themen-erzeuger-vermarktung/tier/asp-moegliches-ernteverbot-nur-gegen-schadensersatz-12410.

 

Milchvieh-/Rinderhalter, die Schweine halten, müssen zusätzlich beachten:
 Gras, Heu und Stroh aus dem gefährdeten Gebiet darf nicht für Schweine verwendet werden. Außer: Mind. 6 Monate „wildschweinsicher“ gelagert oder mind. 30 Minuten lang auf mind. 70°C erhitzt. Für Rinder und andere Tiere dürfen diese Materialien jedoch verwendet werden. Durch entsprechende Vorkehrungen muss ausgeschlossen werden, dass diese Materialien an Schweine auf dem Betrieb gelangen.
 Betriebe im gefährdeten Gebiet müssen geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einrichten.
 Für die Schweine gelten in den Restriktionsgebieten spezielle Verbringungsbeschränkungen.

 

2. Was gilt für Milchvieh-/Rinderhalter im Falle von ASP beim Hausschwein?


Die Veterinärbehörden richten Restriktionsgebiete ein: Sperrbezirk (mind. 3 km Radius); Beobachtungsgebiet (zusammen mit Sperrbezirk mind. 10 km Radius).
Auch in diesen Gebieten gilt für Milchvieh-/Rinderhalter, die keine Schweine halten:
 Keine Beschränkung der Milchabholung
 Keine Beschränkung der Verbringung von Rindern aus/in Betriebe

 

Für Milchvieh-/Rinderhalter, die Schweine halten, gilt in diesen Gebieten:

  • Betriebsfremde Personen dürfen den Betrieb nur mit schriftlicher Genehmigung des Veterinäramtes betreten.
  • Betreten des Betriebes nur mit Schutzkleidung
  • Reinigung und Desinfektion von Schuhwerk vor Betreten/Verlassen des Betriebs und nach Verlassen eines Stalls
  • Fahrzeuge und Transportausrüstungen, die mit ASP-Virus in Kontakt gekommen sein könnten, sind unverzüglich nach der Benutzung nach Anweisung des Veterinäramtes zu reinigen, zu desinfizieren und ggf. zu entwesen.
  • Rinder und andere Tiere dürfen aus einem oder in einen Betrieb im Sperrbezirk nur mit Genehmigung der Behörde verbracht werden. Für Betriebe im Beobachtungsgebiet gilt das die ersten 7 Tage lang.

Für die Schweine gelten spezielle Verbringungsbeschränkungen.

Bitte beachten Sie:

  • Wer Schweine hält, muss unbedingt die vorgeschriebenen und notwendigen Biosicherheitsmaßnahmen einhalten.
  • Ein ASP-Fall auf einem Betrieb wäre neben der Keulung der Schweine mit massiven Beschränkungen und Erschwernissen für den ganzen Betrieb verbunden und würde umliegenden schweinehaltenden Betrieben schaden.

Deshalb: Lassen Sie höchste Sorgfalt walten!