Dokumentation der täglichen Arbeitszeit nach dem Mindestlohn Gesetz

Der gesetzliche Mindestlohn (MiLo) gilt für alle Unternehmenseit 01.01.2015 ausnahmslos, auch in der Alpwirtschaft.


Der MiLo ist grundsätzlich für alle Arbeitnehmer verbindlich, auch für Rentner, auch für Behinderte. Auch geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) und kurzfristig Beschäftigte (Saisonarbeitskräfte) haben Anspruch bei Tätigkeit im Hoheitsgebiet Deutschland.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht für:

  • Praktikanten (keine Scheinpraktika) bis max. 3 Monate,
  • Auszubildende und Jugendliche unter 18 Jahre ohne Ausbildung,
  • Zeitungszusteller, Saisonarbeiter u. Erntehelfer
  • Langzeitarbeitslose

Er ist Bruttolohn und grundsätzlich als Geldleistung zu auszuzahlen.
Derzeit beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 9,35 Euro. Bis zum 1. Juli 2022 wird er schrittweise auf 10,45 Euro erhöht. Freiwilliges Unterschreiten oder MiLoverzicht ist nicht erlaubt
Überstunden müssen abgegolten werden, maßgeblich sind tatsächlich geleistete Stunden und das tatsächliche Entgeld.
Der Mindestlohn kann nicht erfüllt werden durch Zuschläge, Prämien Trinkgelder usw.

 

Tabelle: Steigerung des Mindestlohn

Pflicht: Aufzeichnen der täglichen Arbeitszeit innerhalb 7 Tagen.

  • für geringfügig Beschäftigte (450 €-Jobs) sowie
  • kurzfristig Beschäftigte (Beschäftigungen nicht länger als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr).

Keine Aufzeichnungspflicht:

  • bei mitarbeitenden Familienangehörigen
  • bei monatlichem Bruttogehalt von mehr als 2958,00€
  • bei monatlichem Bruttogehalt von mehr als 2000,00€ , wenn dies in den letzten 12 Monaten gezahlt worden ist.
Vorlage zur Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit nach MiLoG
Tabelle zum runterladen
Arbeitszeit Erfassungsblatt MiLo.pdf
PDF-Dokument [204.9 KB]

 

Weitere Regelungen

 

Eine Gewährung von Sachbezügen - Anrechnung von Kost und Logis als Lohnbestandteil  -  ist grundsätzlich nicht zulässig !
Der Arbeitgeber ist für die Arbeitszeit-Dokumentation verantwortlich, Aufbewahrung mindestens 2 Jahre.
Löhne sind bis zur Fälligkeit oder spätestens bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats auszubezahlen.
Ein Arbeitsvertrag und ggf. getrennter Mietvertrag u.ä. ist empfehlenswert.