Ökovieh auf Gemeinschaftsweiden
Die gemeinsame Beweidung von Ökovieh und konventionellem Vieh auf Gemeinschaftsweiden ist unter bestimmten Voraussetzungen auch weiterhin möglich.
In der neuen EU-Ökoverordnung 2018/848 ist das Thema geregelt in Anhang II Teil II Absatz 1.4.2.2.1..
Für das Weiden auf Gemeinschaftsflächen nennt der Rechtstext drei Grundbedingungen:
a) die Gemeinschaftsflächen wurden mindestens in den letzten drei Jahren nicht mit Erzeugnissen oder Stoffen behandelt, die für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion nicht zugelassen sind;
b) nichtökologische/nichtbiologische Tiere, die auf den Gemeinschaftsflächen weiden, wurden in umweltverträglicher Weise auf einer im Rahmen der Artikel 23, 25, 28, 30, 31 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geförderten Fläche aufgezogen;
c) die von ökologischen/biologischen Tieren stammenden Erzeugnisse, die produziert wurden während diese Tiere auf Gemeinschaftsflächen geweidet haben, werden nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse angesehen, es sei denn, es kann eine adäquate Trennung dieser Tiere von den nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren nachgewiesen werden.
Bzgl. der „Aufzucht in umweltverträglicher Weise auf einer im Rahmen der Artikel 23, 25, 28, 30, 31 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geförderten Fläche“ haben sich die Betriebe immer an Ihre zuständige Kontrollstelle zu wenden. Bei Unklarheiten wird sich diese mit der Landesanstalt abstimmen, welche Programme und Regelungen in Bayern unter die in b) genannte Förderung fallen.
Aktuelle wurde vom StMELF die „Aufzucht in umweltverträglicher Weise auf einer im Rahmen der Artikel 23, 25, 28, 30, 31 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geförderten Fläche“ bei folgenden Programmen bzw. Förderungen festgestellt:
- KULAP oder Vertragsnaturschutz (würde unter Artikel 28 fallen, und wäre somit anerkennbar)
- Ökoregelungen im Bereich der ersten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik auf Futterflächen können z.T. anerkannt werden, also
• ÖR 4 - Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebes,
• ÖR 5 - Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von einzelnen Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten,
• ÖR 7 - Landbewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten entsprechend der Schutzziele
- Sofern der nichtökologische (Vieh abgebende) Betrieb Ausgleichszulage erhält, würde dies auch als Aufzucht in umweltgerechter Weise gelten
- Die Teilnahme an der Weideprämie kann nicht anerkannt werden
- Eine Flächenbewirtschaftung, für die aufgrund anderer verbindlicher Verpflichtungen eine umweltverträgliche Flächennutzung sichergestellt ist, die den Anforderungen der vorgenannten Maßnahmen auf Grundlage der Art. 28 (Agrarumweltmaßnahmen) der VO (EU) Nr. 1305/2013 sowie Art. 31 (Öko-Regelungen), Art. 70 (Vertragsnaturschutz) der VO (EU) Nr. 2021/2115 gleichkommen oder darüber hinausgehen können im Einzelfall ebenfalls anerkannt werden.
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