Informationen für Sennalpen
Zu rechtlichen Situation bei der Frage der Rohmilchabgabe
"A gschiede Mil, wer will des it ?"
Im Alpsommer 2020 werden wieder viele Besucher in die Allgäuer Alpen kommen und sie erwarten auf der Alp ursprüngliche, naturbelassene Alpprodukte genießen zu können. Die Abgabe von Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher ist jedoch bereits seit einigen Jahren grundsätzlich verboten (§ 17 der Tier-Lebensmittelhygiene-Verordnung). Ausnahmen von diesem Verbot sind in Absatz 4 dieser Verordnung genau beschrieben.
Aufgrund einer allgemein verschärften Verbraucherschutzgesetzgebung (Produkthaftungspflicht, Lebensmittelsicherheit) und der Tatsache, dass (im Gegensatz zu früher) jetzt durch den Sommerbetrieb der Seilbahnen auch vermehrt immungeschwächte Menschen auf die Alpen kommen, nimmt die Wahrscheinlichkeit eines Schadensfalles durch den Rohmilchverzehr zu.
Hierdurch könnte auch Schaden für den einzelnen Landwirt oder die ganze Tourismusregion entstehen. Vorsicht ist also geboten. Der Gast sollte in jedem Falle ausreichend informiert sein, dann kann er auch eigenverantwortlich handeln.
Merkblatt der Regierung von Schwaben, abgestimmt mit StMUV und dem Landkreis Oberallgäu, zur Abgabe von Milch auf Sennalpen in aktualisierter Form
200512 Merkblatt zur Abgabe von Milch au[...]
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Für alle Alpen, die Rohmilch abgeben wollen (Stand 2019)
Anschreiben des Landrats.pdf
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Formblatt Rohmilch.pdf
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Rohmilch Hinweis für Gäste.pdf
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Hygienebelehrung
Eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz ist für alle Lebensmittelabgebende Personen erforderlich.
Folgebelehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz sind nur noch alle 2 Jahre erforderlich. Vielleicht hilft das ja in diesen Zeiten der abgesagten Veranstaltungen (Alpsennenkurs) ein wenig.